Vereinsbesteuerung


Beim Thema Vereine sollte man vorab unterscheiden, ob es sich um einen gemeinnützigen Verein oder einen nicht gemeinnützigen Verein handelt.

Liegt eine Gemeinnützigkeit vor, hat ein Verein erhebliche steuerliche Vorteile:

  • Einnahmen, welche dem Verein im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögensverwaltung erhält, unterliegen weder der Körperschaftsteuer noch der Gewerbesteuer. Nur bei einer wirtschaftlichen Betätigung (z. B. Bewirtung) mit Einnahmen über € 35.000 und einem Gewinn von mehr als € 5.000 setzt das Finanzamt Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer fest.
  • In der Regel muss der gemeinnützige Verein erzielte Umsätze im Bereich des Zweckbetriebs und der Vermögensverwaltung nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterwerfen.
  • Durch die Gemeinnützigkeit ist der Verein befugt, Spendenbescheinigungen auszustellen. Diese kann der Spender dann steuerlich in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen und Steuern sparen.
  • Wenn der Verein eine erhaltene Spende oder Erbschaft für gemeinnützige Zwecke aufwendet, ist er von der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer befreit.
  • Bestimmte Helfer des Vereins werden durch das Finanzamt in der Einkommensteuerveranlagung mit dem Übungsleiterfreibetrag bis zu
    € 2.400 oder dem Ehrenamtsfreibetrag bis zu € 720 bedacht.

Um Gemeinnützigkeit zu beantragen, gibt es einige Anforderungen die zu beachten und Unterlagen die dem Finanzamt vorzulegen sind. Unter anderem muss ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt werden. Wir helfen Ihnen gern weiter.

Ist ein Verein beim zuständigen Finanzamt bereits als gemeinnütziger Verein erfasst ist, muss dieser in der Regel alle 3 Jahre eine Gemeinnützigkeitserklärung abgeben.

 

Hinweis nicht gemeinnütziger Verein:

Wenn ein Verein als nicht gemeinnützig eingestuft wird, gilt für ihn eine Besteuerungsgrenze von € 35.000. Liegt der Gewinn über  € 5.000, muss der nicht gemeinnützige Verein in diesem Fall Körperschaftsteuer zahlen. Es unterliegen grundsätzlich jegliche Einnahmen des nicht gemeinnützigen Vereins der Körperschaftsteuer. Ausnahme bilden hier lediglich die tatsächlichen Mitgliedsbeiträge und erhaltenen Spenden.

 

Soviele Anforderungen und Aspekte, die zu beachten sind. Doch keine Sorge. Sprechen Sie uns an. Gemeinsam gehen wir der Sache auf den Grund und holen für Ihren Verein das Optimum heraus. Ihr Vereinsleben soll schließlich Freude und Ihre Ziele voran bringen und Sie nicht durch steuerliche Grenzen und bürokratische Hürden hindern. Wir sind für Sie da!

 

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